Herzlich Willkommen auf der Website der WEIDENBACH STOREN AG

WEIDENBACH STOREN AG ist Ihr Fachpartner für Sonnenstoren, Rollladen, Lamellenstoren, Jalousien, Innenbeschattungen sowie Automation und Reparatur im Raum Solothurn und Umgebung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen AGB

Die AGB sind integrierender Bestandteil von Offerten und / oder Auftragsbestätigung, sowie mündliche Vereinbarungen.

 

1. Allgemeines 

Es gilt die aktuellste Ausführung der AGB. Massgebend für den Kaufvertrag sind die Angaben auf der aktuellsten Offerte. Änderungen hierzu müssen der Weidenbach Storen AG an Werktagen innert 24 Stunden seit Auftragserteilung mitgeteilt werden. Ausbleiben einer Mitteilung gilt als akzeptiert. Elektroanschlüsse und Betonarbeiten sind bauseits zu vergeben.

 

2. Konstruktionsänderungen

Die Produkte werden laufend verbessert. Weidenbach Storen AG ist berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung jeweils die neuste Ausführung zu liefern.

 

3. Masse und Pläne

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmasse +5 mm gemäss SIA Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

 

4. Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto. Es werden die effektiven Masse am Objekt verrechnet. Die Weidenbach Storen AG behält sich vor, die Preise bei Vorliegen besonderer Umstände (u.a. starke Rohstoff-Preisschwankungen) anzupassen.

 

5. Verpackung / Versand

Einen Teil für Verpackung sowie Versand der Waren, gehen zu Lasten des Empfängers.

 

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Weidenbach Storen AG sind innert 20 Tagen ab Rechungsdatum rein netto, ohne Abzüge zu bezahlen, sofern keine anderslautenden Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden. Nicht berechtigte Abzüge werden nachbelastet. Mit der 2. Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben. Reklamationen entbinden den Besteller nicht von der fristgerechten Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages.

Die Weidenbach Storen AG ist berechtigt im Voraus eine angemessene Akontozahlung bis 50% zu verlangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt 

Bis zur vollständigen Bezahlung, verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware und das Zurückforderungsrecht gegen den Käufer. Jede Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Pfändung, oder sonstige Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte ist uns sofort mittels Einschreibebrief mitzuteilen, ebenso die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren. Ausstehende Beträge werden durch ein Inkassobüro eingefordert.

 

8. Garantie

Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen beträgt die Garantie auf Produkte der Weidenbach Storen AG zwei Jahre nach SIA Norm 118 ab Rechnungsdatum.

Der Besteller verpflichtet sich der Weidenbach Storen AG einen allfälligen Garantie-Mangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Keine Garantiefälle:

Schatten die durch Abnützung, Alterung und normalem Gebrauch entstanden sind. 

● Die Garantie erlischt, wenn die Ware abgeändert wird.

Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung; Schäden unter Verwendung bei stürmischem Wetter (Windgeschwindigkeit grösser als 30 km/h), Hagelschlag, Bedienung bei Schnee und Frost

● Leichtere Abriebschäden sowie Ausbleichung der Spezialfarben; Ersetzen von Teilen, die einem normalen Verschleiss unterliegen.

● Knickfalten, Weissbruch (helle, bei der Verarbeitung entstehende Streifen) und Welligkeiten mindern den Wert und die Gebrauchstauglichkeit von Markisentüchern nicht. Eine Haftung der Weidenbach Storen AG ist ausgeschlossen (BKTex Richtlinien).

● Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits, kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.

● Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Produktebeschreibungen des Unternehmers angegeben Limiten liegen (z.B. Übergrösse) fallen nicht unter die Garantie.

● Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen.

● Kurbeln dürfen bauseits nicht demontiert werden.

● Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

● Garantiefälle berechtigen nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben, oder Schadensersatzansprüche zu stellen.

● Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits gewährleistet sein (den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechend). Allfällige Gerüstungen, Hebebühnen etc. gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

 

9. Stornierung, Umtausch, oder Rücknahme

Bei unserer Erzeugnisse ist dies nicht möglich, da diese über Auftrag nach Mass angefertigt werden (Werkvertrag Art. 363 - 379 OR). Es handelt sich nicht um Lager gehaltene Produkte. Will der Kunde den Kaufvertrag auflösen (mündliche Zusage gilt ebenfalls als Kaufvertrag) hat Weidenbach Storen AG das Recht, eine Pauschale von bis zu 30% der Bruttokaufsumme zu verlangen, oder gegebenenfalls von der bereits geleisteten Anzahlung in Abzug zu bringen. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten Storno- und Abänderungsgebühren von Hersteller Firmen werden in Rechnung gestellt. 

Ist die Ware bereits eingetroffen sind 75% geschuldet.

Falls es sich bei diesem Vertrag um einen Abzahlungsvertrag handelt, kann dieser innert 5 Tagen annulliert werden gem. Art. 226c OR.

Bei Stundung, oder Verzug beträgt der Verzugszins 5%.

Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Stornierung, Umtausch, oder Rücknahme sowie zum Schadenersatz.

 

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Weidenbach Storen AG und Besteller ist CH-4500 Solothurn. Es gilt Schweizer Recht.

Umbauten und Renovationen

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden Regieansatz verrechnet. Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.), sowie Montagearbeiten auf Aussenisolation und evtl. Folgeschäden erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken vom Bodenbelag, haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadensansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

Es gilt das Schweizerische Recht. Insbesondere die Bestimmungen über den Kaufvertrag OR und SIA Norm 342 über Sonnen- und Wetterschutzanlagen.

 

Deitingen, AGB August 2017

Weidenbach Storen AG